Zum Gesetzesinhalt

EltLastV

§ 6

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;
2.
die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018330976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85154534d943b48c3738e0e3927fe4b07ed948aefeefa7c491256359d1e1c2f0

XML-Quelle beim Herausgeber