EltLastV
§ 2
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
- 1.
- den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
- 2.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018330976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85154534d943b48c3738e0e3927fe4b07ed948aefeefa7c491256359d1e1c2f0