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ElektroTechMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Elektrotechniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling im Rahmen des Meisterprüfungsprojektes gewählten Schwerpunktes festgelegt. Als Bestandteil der Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils eine Aufgabe aus den beiden nicht gewählten Schwerpunkten zu bearbeiten und dabei an Anlagen oder Anlagenkomponenten Fehler und Störungen einzugrenzen, zu bestimmen und zu beheben, messtechnische Prüfungen zu protokollieren sowie Ergebnisse zu dokumentieren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 4 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: ersetzt V 7110-3-151 v. 17.6.2002 I 2331 (ElektroTechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03E0D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd0e6b90529971392db78258892a88f7cb92954e3bfcf254f9d7478f06c751a4

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