ElektroTechMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung sowie der Arbeitsorganisation sowie des Projektmanagements erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie einzusetzender Instandhaltungsverfahren den Einsatz von Personal, Material sowie Geräten, Maschinen oder Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen und Risiken bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln sowie
- c)
- technische Ausführungsplanung und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Analysieren von Systemen der Elektrotechnik,
- d)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- e)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren sowie von Instandhaltungsverfahren, baurechtlichen Vorschriften sowie datenschutzrechtlichen Vorschriften erläutern und begründen,
- f)
- Konzepte für vernetzte Systeme der Elektrotechnik, insbesondere durch Installieren, Parametrieren, Programmieren und Inbetriebnehmen, umsetzen
- g)
- Instandhalten von Systemen der Elektrotechnik sowie
- h)
- technische Systeme sowie gewerkeübergreifende Systeme erkennen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse, insbesondere sicherheitsrelevante Messungen gemäß Normen und rechtlicher Vorgaben, dokumentieren, bewerten sowie erläutern,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung und Wartung erläutern, dabei Überprüfungspflichten, Wartungspflichten sowie Wartungsnotwendigkeiten darstellen,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere mit Blick auf Überprüfungspflichten sowie Wartungspflichten, erläutern und bewerten.
Sonst: ersetzt V 7110-3-151 v. 17.6.2002 I 2331 (ElektroTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd0e6b90529971392db78258892a88f7cb92954e3bfcf254f9d7478f06c751a4