(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
1.
dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist,
2.
den nachfolgenden Bestimmungen und
3.
dem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
Unterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Sonst: Ersetzt V 2129-43-1 v. 6.7.2005 I 2020 (ElektroGKostV)
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