Zum Gesetzesinhalt

ElekAusbV

§ 7Inhalt von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 085ece19295ed380d04ca9bd5a83bd7d25aa604c42b8ed99d6d6fad2fbef5d81

XML-Quelle beim Herausgeber