ElekAnlAusbV
§ 9Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
- 1.
- als Prüfungsstück:Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der Veränderungen;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen,
- b)
- Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagenteil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften.
- 1.
- im Prüfungsbereich Anlagenplanung:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische Betriebsmittel und sonstige Materialien auswählen sowie Anordnungs- und Installationspläne, Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter Beachtung von technischen Regeln erstellen und ändern kann;
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes planen kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen, Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen, Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumentieren;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
| 1. | im Prüfungsbereich Anlagenplanung | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d7833f14dd29c7206c227311a310621d8821fba99e3d413447c85896c8e78fb