ElekAnlAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- technische Kommunikation,
- 6.
- betriebliche Kommunikation,
- 7.
- Planen der Auftragsabwicklung,
- 8.
- Vorbereiten der Auftragsausführung,
- 9.
- Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
- 10.
- Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
- 11.
- Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,
- 12.
- Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,
- 13.
- Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,
- 14.
- Installieren von elektrischen Anlagen,
- 15.
- Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
- 16.
- Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
- 17.
- Dokumentation.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d7833f14dd29c7206c227311a310621d8821fba99e3d413447c85896c8e78fb