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ElekAnlAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
technische Kommunikation,
6.
betriebliche Kommunikation,
7.
Planen der Auftragsabwicklung,
8.
Vorbereiten der Auftragsausführung,
9.
Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
10.
Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
11.
Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,
12.
Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,
13.
Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,
14.
Installieren von elektrischen Anlagen,
15.
Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
16.
Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
17.
Dokumentation.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d7833f14dd29c7206c227311a310621d8821fba99e3d413447c85896c8e78fb

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