eKFV
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 3a.
- entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d966f587f0ce252c0464d4fab4a841f3ab0609d63c81d641f4b0c10db35f0608