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EJTAnV

§ 5Schutz personenbezogener Informationen

Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen

(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen.
(3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5d541cf428cd02f005cfc6ae91cf931e424de97d2c4dece0a045c0580c90b9a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 489 StPOLöschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

    „… ch § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend.“

  • § 491 StPOAuskunft an betroffene Personen

    „… tz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Nach ihrer Übermittlung an E …“