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EinwV

§ 5Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach
1.
zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und
2.
die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0200B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3

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