Zum Gesetzesinhalt

EinwV

§ 18Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

(1) Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig.
(2) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden und über diesen die Einstellungen der Endnutzer zu ihren Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragen, sollen durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge tragen, dass
1.
die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung durch den Endnutzer bei dem Aufruf ihres digitalen Dienstes berücksichtigt wird und
2.
überprüft wird, ob Einstellungen der Endnutzer zu den nachgefragten Einwilligungen des Anbieters von digitalen Diensten beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden.
(3) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen
1.
es ermöglichen, dass die von ihnen nachgefragten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer durch den eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeichert werden können,
2.
die Endnutzer an sichtbarer und geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass der angebotene digitale Dienst anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbindet und die dort verwalteten Einstelllungen der Endnutzer berücksichtigt,
3.
mit dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung der Vorgaben des § 7 zusammenwirken und
4.
dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung die nach den Artikeln 7 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0200B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3

XML-Quelle beim Herausgeber