EinwV
§ 18Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- 1.
- die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung durch den Endnutzer bei dem Aufruf ihres digitalen Dienstes berücksichtigt wird und
- 2.
- überprüft wird, ob Einstellungen der Endnutzer zu den nachgefragten Einwilligungen des Anbieters von digitalen Diensten beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden.
- 1.
- es ermöglichen, dass die von ihnen nachgefragten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer durch den eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeichert werden können,
- 2.
- die Endnutzer an sichtbarer und geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass der angebotene digitale Dienst anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbindet und die dort verwalteten Einstelllungen der Endnutzer berücksichtigt,
- 3.
- mit dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung der Vorgaben des § 7 zusammenwirken und
- 4.
- dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung die nach den Artikeln 7 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0200B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3