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EinwV

§ 14Anzeige von Änderungen

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

(1) Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.
(2) Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0200B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3

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