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EinwV

§ 10Anerkennungsvoraussetzungen

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0200B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… nsdienstes nach § 30 Absatz 3 TDDDG nach Zeitaufwand 5 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV nach Zeitaufwand 6 Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV nach Zeitaufwand Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 d …“