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I.
- 1.
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
- 2.
- bei der Unfallkasse Post und Telekom
- a)
- für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
- 3.
- bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- a)
- für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077510995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1760433c9a04ff65130cf5c778f5d71911335a78e97721378a1c24d4cdd01d5