Zum Gesetzesinhalt

EinlBehPostAnO

I.

Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Einleitungsbehörden sind
1.
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2.
bei der Unfallkasse Post und Telekom
a)
für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3.
bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a)
für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077510995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1760433c9a04ff65130cf5c778f5d71911335a78e97721378a1c24d4cdd01d5

XML-Quelle beim Herausgeber