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Anlage II Kap XVIII IIIAnlage II Kapitel XVIII Abschnitt III

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
1.
für das Jahr 1990
- Berufstätigenerhebung
- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
- Viehbestände und deren Reproduktion
- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
2.
für das 4. Quartal 1990
- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten
- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
- Kostenstrukturerhebung der Industrie
- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
- Bruttoanlageninvestitionen
- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Abschn. III (Kursivdruck): § 6 Abs. 2 aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82ada8cd9dd6a84d3893256c5d8d507bdf5bad54693cd872ac59b1cc42b06e21

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