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EinigVtr

Anlage I Kap X C IIAnlage I Kapitel X Sachgebiet C - Zivildienst Abschnitt II

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefügt:
"§ 51a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82ada8cd9dd6a84d3893256c5d8d507bdf5bad54693cd872ac59b1cc42b06e21

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