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EinigVtr

Anlage I BesBestBesondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)
Vorbemerkungen:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.
Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder ergänzt.
Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind. Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82ada8cd9dd6a84d3893256c5d8d507bdf5bad54693cd872ac59b1cc42b06e21

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