Zum Gesetzesinhalt

EigenVerbV

§ 8

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, daß der Wert der von ihm selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu zahlen haben, sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert.
(2) Der Antrag kann jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden. Er muß bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Ausgleichsabgabe und dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag an den Abgabeschuldner zurückgezahlt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037010974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3c653cedcce53cd0b9c04f9a4fb192b884fd0a4f71a30cb186a9d26c98f9dd7

XML-Quelle beim Herausgeber