(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, daß der Wert der von ihm selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu zahlen haben, sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert.
(2) Der Antrag kann jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden. Er muß bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Ausgleichsabgabe und dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag an den Abgabeschuldner zurückgezahlt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474
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