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EHV 2020

§ 6Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die
1.
von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und
2.
in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Registrierung zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3fd67304c131cb1851e1af49ecfde39efd81d536431a9713350391750b6154

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