Zum Gesetzesinhalt

EHV 2020

§ 10Ausschluss von der Zertifizierung

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020

(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die
1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft stehen, die nach der Verifizierungs-Verordnung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3fd67304c131cb1851e1af49ecfde39efd81d536431a9713350391750b6154

XML-Quelle beim Herausgeber