EHV 2020
§ 10Ausschluss von der Zertifizierung
- 1.
- in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft stehen, die nach der Verifizierungs-Verordnung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
- 2.
- einem Organ einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
- 3.
- Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR329500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3fd67304c131cb1851e1af49ecfde39efd81d536431a9713350391750b6154