Zum Gesetzesinhalt

EHKostV 2007

§ 3Widerspruch

Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 21.7.2011 I 1475

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ecdd090885d886a7e193bcf193db24687a5a47a06a9a48464a027a1cb1c26

XML-Quelle beim Herausgeber