EhfG
§ 23cÜbergangsvorschrift zu § 10
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005490969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2bcf235fc40320147d618260a832c8da47146b6be544d1d04f8bdcc94d2af83
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 312 SGB 6Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
„Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.“