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EhfG

§ 23cÜbergangsvorschrift zu § 10

Entwicklungshelfer-Gesetz

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005490969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2bcf235fc40320147d618260a832c8da47146b6be544d1d04f8bdcc94d2af83

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 312 SGB 6Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

    „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.“