Zum Gesetzesinhalt

EhefZeugnÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108620997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fb20fd878c0e07c8bea269e81593607bc4d247efaf8a42a9364aecd051c70c5

XML-Quelle beim Herausgeber