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EGVertrG

Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ein Beamter oder Richter, dessen Amtsverhältnis als Mitglied eines Organs der Europäischen Gemeinschaften endet, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Amt gestellt werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder Richter mitgeteilt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214530965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d3dae21cd216fab530bfc78370f97bb1fb96404036448aab79a6d6b1cce84a3

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