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EGovG

§ 8Akteneinsicht

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 384281371cdb7093cba4d0b66d5a808016f2f4fbc34c96b2b52fafac60d8bddd

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