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EGovG

§ 16aOpen Source

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 384281371cdb7093cba4d0b66d5a808016f2f4fbc34c96b2b52fafac60d8bddd

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