EGovG
§ 1Geltungsbereich
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
- 1.
- die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 2.
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- 3.
- die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 384281371cdb7093cba4d0b66d5a808016f2f4fbc34c96b2b52fafac60d8bddd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 208 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
„… rigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 2. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem err …“