EGInsO
§ 26Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR291109994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88035d084a2e897e322f6e52d22efbdd0739509f79c1ec70f95111c0887cc0a5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 InsOSofortige Beschwerde
„… s 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… hwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO .......... 1,0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billig …“