EGInsO
§ 5Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- 1.
- seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genannten Ort besteht,
- 2.
- Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,
- 3.
- in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und
- 4.
- ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröffnungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR291109994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88035d084a2e897e322f6e52d22efbdd0739509f79c1ec70f95111c0887cc0a5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners
„… rfahren eröffnet wurde. Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge.“