Zum Gesetzesinhalt

EGGenTDurchfG

§ 2Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2ea16843a3eb4b1e02b02767be790f47a7cd2c71adff950b10c2b952fef9662

XML-Quelle beim Herausgeber