EGGenTDurchfG
Anlage(zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
| lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
| 1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
| 2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
| 3 | bei Schweinen | vier Monate |
| 4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
| 5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
| 6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124410004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2ea16843a3eb4b1e02b02767be790f47a7cd2c71adff950b10c2b952fef9662