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EGGenTDurchfG

Anlage(zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506

lfd. Nr.TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate
3bei Schweinenvier Monate
4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate
5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen
6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2ea16843a3eb4b1e02b02767be790f47a7cd2c71adff950b10c2b952fef9662

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