EGBusDV
§ 4Anhörungsverfahren
- 1.
- bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,
- 2.
- bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz,
- 3.
- bei der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.
Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c935ce845d068797886ca15e4e78e338402c490d618d0335693272c4646a2634