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EFPV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

(1) Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten das Arbeitszeitgesetz,
2.
für Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeitverordnung und die Eisenbahnarbeitszeitverordnung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im Verkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und Tuplice (Polen). Absatz 1 gilt auch nicht für das fahrende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9918b831ca8910296cf87a09657910c6ae7549a6df400bb054db0c46150ab4ab

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