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EEMD-ZVAnl II

§ 5Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(1) Die Auskehr der Mauteinnahmen erfolgt auf das Konto der Bundeskasse Trier-Deutsche Bundesbank Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590. Der anzugebende Verwendungszweck wird gesondert durch den Mauterheber mitgeteilt. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in sein gesamtes Vermögen.
(2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen in Bezug auf die Mauteinnahmen sind in den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG festgelegt.
(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters oder von ihm für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben Dritter, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR608630018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da518b6ed4755836097348a10ecacb677f260dd2781b3012b2f5eeeabbf78d93

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 61 VwVfGUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

    „… er Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in sein gesamtes Vermögen. (2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen so …“