(1) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrages verpflichtet, die von seinen Nutzern im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut an den Mauterheber vollständig auszukehren und sonstige bereits entstandene Ansprüche zu erfüllen. § 19 gilt entsprechend.
(2) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrages verpflichtet, dem Mauterheber alle zur Überprüfung der vollständigen Erhebung der Maut und Auskehr der Mauteinnahmen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Beendigung dieses Vertrages muss der Anbieter von ihm errichtete straßenseitige Einrichtungen im EETS-Gebiet BFStrMG unverzüglich und auf eigene Kosten zurückbauen und umweltgerecht nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsorgen. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter dem Mauterheber oder einem von ihm benannten Dritten die vom Mauterheber schriftlich bezeichneten straßenseitige Einrichtungen übertragen. Regelungen über die Kosten der Übernahme sind einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Können sich die Parteien über die Kosten für die Übernahme nicht einigen, wird die Höhe der Kosten durch die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
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