(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber jede Änderung an seinem EETS-Teilsystem, die Auswirkung auf die Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG haben kann, unverzüglich und unaufgefordert anzeigen.
(2) Der Anbieter muss dem Mauterheber jederzeit auf schriftliche Anfrage des Mauterhebers unverzüglich alle Daten zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der sonstigen vertraglichen Pflichten übermitteln.
(3) Der Anbieter muss den Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert über alle Änderungen im Zusammenhang mit den in § 3 dieses Vertrages gegebenen Zusicherungen informieren.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Mauterheber jederzeit auf Anforderung Daten und Nachweise zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, die einen bestimmenden Einfluss auf den Anbieter ausüben („wirtschaftlich Berechtigte"), zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 Prozent der Kapitalanteile an dem Anbieter halten oder kontrollieren oder mindestens 25 Prozent von dessen Stimmrechten kontrollieren.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Mauterheber alle Maßnahmen, insbesondere Anteilsübertragungen oder umwandlungsrechtliche Maßnahmen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung eines wirtschaftlich Berechtigten führen, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Anbieter ist verpflichtet, den Mauterheber unverzüglich über alle Maßnahmen oder Ereignisse zu informieren, die direkt oder indirekt Auswirkungen haben könnten
1.
auf das nationale duale Mauterhebungssystem,
2.
das Kontrollsystem,
3.
den vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst oder
4.
das EETS-Teilsystem des Mauterhebers.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
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