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EEMD-ZVAnl I

§ 6Mauterhebung und Mautauskehr

Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

(1) Der Anbieter ist im Rahmen des Prüfverfahrens nur nach schriftlicher Erlaubnis des Mauterhebers und nur in dem in der Erlaubnis festgelegten Umfang zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG befugt.
(2) Soweit der Anbieter nach Absatz 1 im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG an der Erhebung der Maut mitwirkt, kehrt er diese gemäß den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG an den Mauterheber aus.
(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2024 I Nr. 258

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR608620018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9be352920d4d5eb8d56bfeb3f1a05a085d1b08aff91e6e1b6324f1efa9cb2aa2

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