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EEG 2023

§ 91Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
1.
dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
a)
der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
b)
der Überwachung der Vermarktung,
c)
Anforderungen an die Vermarktung, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten, und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
2.
dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt oder verpflichtet werden können,
a)
mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
b)
Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 91: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 91: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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