EEG 2023
§ 88bVerordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
- 2.
- in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
- 3.
- die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 88b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7