(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 83a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 83a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 82 bis 84: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) (+++ § 83a: Zur Anwendung vgl. § 72 WindSeeG +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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