EEG 2023
§ 72Netzbetreiber
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
- 2.
- bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
- 3.
- die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.
- 1.
- die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
- 2.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
- 3.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 72 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 3 AusglMechV 2015 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7