EEG 2023
§ 55Pönalen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
- 2.
- wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
- abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
- 2.
- abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
- 3.
- abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
- 1.
- soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
- 2.
- wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
- abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2.
- abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3.
- abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
- 1.
- soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
- 2.
- wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
- abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2.
- abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3.
- abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
- 1.
- soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
- 2.
- soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat.
- 1.
- multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat,
- 2.
- multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
- 3.
- multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit
- a)
- der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
- b)
- die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird.
- 1.
- die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
- die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 6.
- die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 55 Abs. 4, 4a u. 5a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 4 u. 5a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 55: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(+++ § 55 Abs. 6 bis 8: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 InnAusV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7