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EEG 2023

§ 4aStrommengenpfad

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
1.
287 Terawattstunden im Jahr 2023,
2.
310 Terawattstunden im Jahr 2024,
3.
346 Terawattstunden im Jahr 2025,
4.
388 Terawattstunden im Jahr 2026,
5.
433 Terawattstunden im Jahr 2027,
6.
479 Terawattstunden im Jahr 2028,
7.
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
8.
600 Terawattstunden im Jahr 2030.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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