EEG 2023
§ 44bGemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- aus Anlagen im Sinn des § 44, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
- 2.
- aus Biogasanlagen, die einen Zuschlag nach § 39 erhalten haben.
- 1.
- soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
- 2.
- wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 44b Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 44b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 12 Buchst. c KWKAusV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7