(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei
1.
der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
2.
der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
3.
der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
4.
nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.
In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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