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EEG 2023

§ 39fÄnderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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