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EEG 2023

§ 38hAnzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass
1.
die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
2.
für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 38h Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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