(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 38c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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