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EdlStFAusbV

§ 18Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
1.
ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05D0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 24 GoSiAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

    „Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) 1. ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und 2. ist di …“